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    Kommentare zu Kriterien des Titelschutzes
     
  Nicht schützbar sind Begriffe, an denen ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit besteht. Damit hat der Titelschutz die geringsten Voraussetzungen im Vergleich mit dem Markenschutz (Registrierung) und dem Urheberrechtsschutz (persönliche, geistige Schöpfung).
  Beginn des Titelschutzes erfolgt mit tatsächlicher Ingebrauchnahme des Titels bzw. mit Erlangung des für den Schutz erforderlichen Grades einer Verkehrsgeltung, in der Regel ab Bekanntheit bei mind. 50% der Verkehrskreise. Verkehrsgeltung kann auch zum Schutz eigentlich nicht schutzfähiger Titel führen. Der Titel wird in Gebrauch genommen, wenn das zugehörige Werk auf dem Markt erscheint.
  Aus Titelschutz sind keine internationalen Schutzrechte ableitbar.
  Der Beginn des Titelschutzes ist durch öffentliche Ankündigung des Titels vorverlegbar (Titelschutzanzeige in bundesweiten Medien), wenn das Werk bei Erscheinen der Anzeige in Vorbereitung ist und unter dem angekündigten Titel innerhalb einer angemessenen Frist (i.d.R. etwa ein halbes Jahr nach Veröffentlichung der Anzeige) tatsächlich erscheint. Anderfalls ist der Anspruch im Auseinandersetzungsfall nicht haltbar.
  Das Recht am Titel steht dem zu, der diesen berechtigterweise, das heißt zuerst im eigenen wirtschaftlichen Interesse benutzt (Priorität). Deshalb kann der Inhaber des Titelrechts denjenigen, der einen identischen oder ähnlich lautenden Titel in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen, auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (§§ 15 Abs. 4, 5 MarkenG). Verjährung von Schadensersatz-Ansprüchen erfolgt 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von der Verletzung Kenntnis erlangt, spätestens aber 30 Jahre danach.
  Das Ende des Titelschutzes vollzieht sich grundsätzlich mit der endgültigen Aufgabe der Titelbenutzung. Der Ablauf einer urheberrechtlichen Schutzfrist läßt Titelschutzrecht unberührt.
  Titel-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberschutz stehen unabhängig nebeneinander, d. h. ein Werk kann nach allen drei oder nur nach einem Grundsatz Schutz genießen. Titel können nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie auch eine Herkunftsfunktion besitzen (vgl. § 3 MarkenG).
  Titelrechte nach § 5 Abs. 3 MarkenG könnten ohne weiteres auch an Titeln von Werken entstehen, die keinen urheberrechtlichen Schutz genössen, wenn nur die Schutzvoraussetzungen des § 5 MarkenG erfüllt sind.
  Die Schaltung von Titelschutzanzeigen für eigene Projekte darf man jederzeit selbst in Auftrag geben (auch ohne Anwalt).
     
   
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