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Kommentare zu Kriterien des Titelschutzes |
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Nicht schützbar
sind Begriffe, an denen ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit besteht. Damit hat der Titelschutz die geringsten
Voraussetzungen im Vergleich mit dem Markenschutz (Registrierung) und dem Urheberrechtsschutz (persönliche,
geistige Schöpfung).
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Beginn des
Titelschutzes erfolgt mit tatsächlicher Ingebrauchnahme des Titels bzw. mit Erlangung des für den Schutz
erforderlichen Grades einer Verkehrsgeltung, in der Regel ab Bekanntheit bei mind. 50% der Verkehrskreise. Verkehrsgeltung kann
auch zum Schutz eigentlich nicht schutzfähiger Titel führen. Der Titel wird in Gebrauch genommen, wenn
das zugehörige Werk auf dem Markt erscheint. |
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Aus Titelschutz sind keine
internationalen Schutzrechte ableitbar. |
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Der Beginn des Titelschutzes ist durch öffentliche Ankündigung
des Titels vorverlegbar (Titelschutzanzeige in bundesweiten Medien), wenn das Werk bei Erscheinen der Anzeige in Vorbereitung
ist und unter dem angekündigten Titel innerhalb einer angemessenen
Frist (i.d.R. etwa ein halbes Jahr nach Veröffentlichung
der Anzeige) tatsächlich erscheint. Anderfalls ist der Anspruch im Auseinandersetzungsfall nicht haltbar.
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Das Recht am
Titel steht dem zu, der diesen berechtigterweise, das
heißt zuerst im eigenen wirtschaftlichen Interesse benutzt (Priorität). Deshalb kann der Inhaber des
Titelrechts denjenigen, der einen identischen oder ähnlich lautenden Titel in einer Weise benutzt, die geeignet
ist, Verwechslungen hervorzurufen, auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (§§ 15 Abs. 4, 5 MarkenG). Verjährung von Schadensersatz-Ansprüchen erfolgt 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von der Verletzung Kenntnis erlangt,
spätestens aber 30 Jahre danach.
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Das Ende des
Titelschutzes vollzieht sich grundsätzlich mit der
endgültigen Aufgabe der Titelbenutzung. Der Ablauf einer urheberrechtlichen Schutzfrist läßt Titelschutzrecht
unberührt. |
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Titel-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberschutz stehen unabhängig nebeneinander, d. h. ein Werk kann nach allen drei
oder nur nach einem Grundsatz Schutz genießen. Titel können nur dann als Marke eingetragen werden, wenn
sie auch eine Herkunftsfunktion besitzen (vgl. § 3 MarkenG).
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Titelrechte
nach § 5 Abs. 3 MarkenG könnten ohne weiteres auch an Titeln von Werken entstehen, die keinen urheberrechtlichen
Schutz genössen, wenn nur die Schutzvoraussetzungen des § 5 MarkenG erfüllt sind.
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Die Schaltung
von Titelschutzanzeigen für eigene Projekte darf
man jederzeit selbst in Auftrag geben (auch ohne Anwalt). |
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