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  Gültigkeit von Titelschutz + Titelschutzanzeigen
   
  Der Schutz von Werktiteln ist im Markengesetz geregelt. Der Werktitel ist eine sehr häufige Form des geistigen Eigentums. Werktitel ist fast jeder Buch- und Zeitschriftentitel, jeder Spielfilmtitel, in der Regel auch der Name einer Computersoftware, eines Videospiels. Gleichwohl wird dieses Rechtsgut im Vergleich zur Marke eher selten thematisiert. Der Beitrag befasst sich mit dem Titelschutz und Besonderheiten bei der Rechtsverfolgung durch einstweilige Verfügung.

Der Name oder die besondere Bezeichnung einer Druckschrift, eines Film-, Ton oder Bühnenwerkes oder sonstiger vergleichbarer Werke wird nach
§ 5 Abs. 3 MarkenG als Werktitel geschützt. Eine Eintragung oder sonstige Registrierung ist nicht erforderlich. Der Schutz wird durch die Benutzung selbst erworben, sofern der Werktitel eine hinreichende Unterscheidungskraft aufweist (der Titel „Kochbuch“ ist für ein solches Werk nicht schutzfähig, der Titel „Pizza & Pasta“ wurde hingegen als ausreichend unterscheidungskräftig eingestuft). Durch eine Titelschutzanzeige, also die Veröffentlichung des Titels ohne Erscheinen des bezeichneten Werkes) kann der Zeitpunkt des Schutzerwerbs bis zu sechs Monate vorverlagert werden. Eine Titelschutzanzeige stellt eine öffentliche Ankündigung eines Werkes unter dem Titel in branchenüblicher Weise dar, etwa in einem Titelschutzjournal (vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 167f). Ein Beispiel ist die Vorveröffentlichung eines Buchtitels im Börsenblatt des Deutschen Buchhandels. Damit können die Prioritätsrechte an einem Titel gesichert werden, bevor das damit bezeichnete Werk tatsächlich erscheint. Für die Verlagspraxis ist dies eine sinnvolle und notwendige Planungsmöglichkeit.

Was aber, wenn A einen Titel verwendet und B daran bereits die
älteren Rechte hat? Um eine rechtsverletzende Benutzung des geschützten Titels zu unterbinden, kann B gegen A klagen. Um seine Ansprüche schnell zu sichern, kann er nach den §§ 935 ff ZPO eine einstweilige Verfügung erwirken. Dazu muss er aber (unter anderem) die sog. Dringlichkeitsfrist beachten.

Was ist eine
Dringlichkeitsfrist? Dringlichkeitsfrist nennt man die Zeit zwischen Kenntnisnahme von Rechtsverletzung und der Person des Verantwortlichen und Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Verletzten. Diese Frist ist gesetzlich nicht geregelt und deshalb nicht absolut. Vielmehr hat das Gericht je nach Lage des Falls zu entscheiden, ob die für eine einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit gegeben ist, oder ob die Dringlichkeit schon aufgrund des Zeitablaufs widerlegt ist. Mit anderen Worten: wer als Antragssteller zu lange wartet, bis er etwas gegen die Rechtverletzung unternimmt, hat es offenbar nicht so eilig, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt wäre. In diesem Fall muss der Verletzte also den Weg der ordentlichen Klage beschreiten (und hierbei die Verjährungsfrist beachten). Die Gerichte haben hier Faustregeln aufgestellt. Im Bereich des OLG Hamburg wird die Dringlichkeitsfrist auf bis zu sechs Monate erstreckt. Im Bereich des OLG München hingegen wird bei einem Zeitablauf von mehr als einem Monat die Grenze gezogen.

Nach Rechtsauffassung des OLG Hamburg beginnt die Dringlichkeitsfrist für eine einstweilige Verfügung wegen Titelschutzes in der Regel bereits mit Kenntnisnahme von der Titelschutzanzeige zu laufen. Durch die tatsächliche Titelverwendung werde nur dann eine neue Dringlichkeitsfrist in Gang gesetzt, wenn die tatsächliche Verwendung gegenüber dem in der Titelschutzanzeige angekündigten Titel eine wesentlich veränderte Verletzungsqualität aufweise. Als Beispiel gilt der Fall, wenn erst durch die Form der tatsächlichen Verwendung des Titels eine Verwechslungsgefahr mit einem älteren Titel begründet wird (17. Dezember 2003).

Fazit: Wer von einer Titelschutzanzeige Kenntnis erlangt, sollte seine Rechte (in diesem Fall:
vorbeugender Unterlassungsanspruch) sofort wahrnehmen, statt auf die tatsächliche Verwendung des Titels im Geschäftsverkehr zu warten. Zwar verliert der Inhaber älterer Rechte nicht sein Recht, er muss es aber möglicherweise durch ordentliche Klage durchsetzen. Ein solcher Prozess nimmt viel Zeit in Anspruch. Bis zum Urteil kann die rechtwidrige Verwendung des jüngeren Titels schon weit vorangeschritten sein. Der Schadenersatzanspruch ist dem Grunde nach zwar regelmäßig gegeben, der Nachweis eines Schadens ist aber oft schwierig.

Moritz Pohle, Rechtsanwalt (17.03.2004) , SNP Rechtsanwälte, Freiburg
 

 

 


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