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					Gesetzesgrundlagen | 
				 
				
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					§ 5
						MarkenG (früher § 16 UWG) 
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					Geschäftliche Bezeichnungen 
						  
						(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen
						und Werktitel
						geschützt. 
						  
						(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen
						Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens
						benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und
						sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich,
						die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. 
						  
						(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken,
						Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. | 
				 
				
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					Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen
						Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch 
						  
						(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung
						gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. 
						  
						(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen
						Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung
						hervorzurufen. 
						  
						(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung,
						so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen
						Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung
						des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden
						Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. 
						  
						(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann
						von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 
						  
						(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen
						Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. 
						  
						(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. | 
				 
				
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