|
|
|
|
|
|
|
Rechtsgrundlagen Beitrag der Universität Saarbrücken |
|
|
|
Wo ist der Schutz von Werktiteln geregelt ?
a) Der Schutz von Titeln ist seit 1995 in § 5 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
(MarkenG) geregelt und hatte sich zuvor aus § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben.
Gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG werden Werktitel wie auch Unternehmenskennzeichen als geschäftliche
Bezeichnungen geschützt. Werktitel sind gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG "die Namen oder besonderen
Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken".
Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung - also auch eines Werktitels - gewährt dem Inhaber
ein ausschließliches Recht (§ 15 Abs. 1 MarkenG).
b) Verhältnis Titelschutz - Markenschutz: Neben dem Schutz als Werktitel kommt ein Schutz als Marke gemäß
§ 4 MarkenG in Betracht, welcher durch Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG) oder Verkehrsgeltung (§ 4
Nr. 2 MarkenG) entsteht. Markenschutz und Werktitelschutz stehen nebeneinander. Marken und Titel haben nämlich
unterschiedliche Zielrichtungen: Während die Marke in erster Linie auf die betriebliche Herkunft hinweist,
ist der Titel in erster Linie inhaltsbezogen. Voraussetzung für den Schutz als Marke ist nämlich gemäß
§ 3 MarkenG unter anderem die Eignung des Kennzeichens, "Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden".
c) Verhältnis Titelschutz - Urheberschutz: Wie das MarkenG in § 2 klarstellt, schließt der Schutz
von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen nach diesem Gesetz die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz
dieser Kennzeichen nicht aus. Soweit es sich bei dem Werktitel um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
handelt, ist der Werktitel auch urheberrechtlich geschützt. Der Urheberrechtsschutz spielt in der Praxis jedoch
nur eine untergeordnete Rolle, da Voraussetzung hierfür eine persönliche geistige Schöpfung ist
(§ 2 Abs. 2 UrhG) und die Kombination von einzelnen Wörtern häufig nicht den erforderlichen Grad
an schöpferischer Eigentümlichkeit aufweist. Ähnliches gilt für das US-amerikanische Copyright
Law (siehe US Copyright Office - Circular 34 "Names, Titles, Short Phrases not Copyrightable", URL: http://www.loc.gov/copyright/circs/circ34.html).
Auch wenn ausnahmsweise ein urheberrechtlicher Schutz des Titels gegeben sein sollte, so ist in der Praxis zu beachten,
daß Titel- oder Markenschutz vor Gericht in der Regel wesentlich leichter darzulegen ist als Urheberrechtsschutz.
Genießen auch Titel von Computerprogrammen diesen Schutz
?
Ja! Computerprogramme sind in § 5 Abs. 3 MarkenG zwar nicht ausdrücklich genannt. Werktitel sind danach
"die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder
sonstigen vergleichbaren Werken". Es handelt sich aber um Druckschriften vergleichbare Werke. Diese Auffassung
war bereits nach der alten Rechtslage herrschend. Nach der neuen Rechtslage hat dies der Bundesgerichtshof in zwei
Entscheidungen aus dem Jahr 1997 ausdrücklich bestätigt (BGH, Urt. v. 24.04.1997 - I ZR 233/94 = JurPC
Web-Dok. 3/1998 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/19980003.htm) [FTOS]; BGH, Urt. v. 24.04.1997 - I ZR 44/95 =
JurPC Web-Dok. 18/1997 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/19970018.htm) [Powerpoint]). Ein sonstiges vergleichbares
Werk ist ein Werk, bei dem ähnlich wie bei den in der Aufzählung vorgenannten Werken der geistige Gehalt
dominiert und bei dem körperliche Produktmerkmale nachrangig sind (siehe Ingerl/Rohnke, MarkenG, 1998, §
5 Rn. 47). Als sonstige vergleichbare Werke kommen daher auch andere digitale Werke in Betracht, beispielsweise
Datenbanken oder Web-Sites im Internet.
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Titel geschützt
?
a) Die Entstehungsvoraussetzungen für den Titelschutz ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern sind von
Rechtsprechung und Schrifttum entwickelt worden. Der Schutz kann auf zwei Arten entstehen: Ist der Werktitel originär
unterscheidungskräftig, entsteht der Schutz mit der tatsächlichen Benutzung des Werktitels, also üblicherweise
dann, wenn das Werk erscheint. Ein nicht originär unterscheidungskräftiger Titel ist dagegen erst ab
dem Zeitpunkt geschützt, ab dem er sich im Verkehr durchgesetzt hat (sog. Verkehrsgeltung).
aa) Unterscheidungskraft: An die Unterscheidungskraft stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen. Zu berücksichtigen
ist allerdings das Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit an rein beschreibenden Angaben, welches sich für
Marken aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt. Unterscheidungskräftig ist der Titel aber unter Umständen
dann, wenn freihaltebedürftige Begriffe miteinander kombiniert werden oder wenn ein freihaltebedürftiger
Begriff in einem übertragenen Sinn benutzt wird.
Der Titelschutz entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Titel tatsächlich in Gebrauch genommen wird, also
in der Regel mit dem Erscheinen des Werkes. Interne Vorbereitungs- und Herstellungsmaßnahmen stellen noch
keine ausreichende Ingebrauchnahme dar. Allerdings kann eine der Auslieferung des fertigen Produkts unmittelbar
vorausgehende werbende Ankündigung als Benutzungsaufnahme gewertet werden.
bb) Ob ein nicht originär unterscheidungskräftiger Titel die für den Schutz erforderliche Verkehrsgeltung
erlangt hat, muß im Streitfall durch aufwendige Gutachten dargelegt werden. Das geschieht durch Umfragen
bei den sog. interessierten Verkehrskreisen. Bei der Ermittlung der Verkehrsgeltung spielen auch das Verbreitungsgebiet
und die Dauer der Nutzung als Titel eine Rolle. Um den Schwierigkeiten beim Nachweis der Verkehrsgeltung aus dem
Weg zu gehen, empfiehlt es sich, von Anfang an einen möglichst unterscheidungskräftigen Titel zu wählen.
b) Der Schutz endet mit der endgültigen Aufgabe der Titelbenutzung, so daß mit der Wiederaufnahme nicht
mehr zu rechnen ist, oder dem Wegfall der Verkehrsgeltung, wobei der Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist
(§§ 64ff. UrhG) den Titelschutz unberührt läßt. Nach der Auffassung des Börsenvereins
des Deutschen Buchhandels e.V. ist mit der Wiederaufnahme eines Titels bei Büchern nicht mehr zu rechnen,
wenn das Werk mehr als fünf Jahre vergriffen ist; bei periodisch erscheinenden Werken - insbesondere Zeitschriften
- im Regelfall bereits nach zweijähriger Nichtbenutzung des Titels.
Was ist eine Titelschutzanzeige ?
a) Durch eine öffentliche Ankündigung eines Werkes unter seinem Titel (sog. Titelschutzanzeige) kann
der Zeitrang des Schutzes vorverlegt werden, sofern die Anzeige in branchenüblicher Weise erfolgt und innerhalb
angemessener Frist nach Veröffentlichung des Titels das in der Anzeige genannte Werk tatsächlich erscheint.
Das ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern ist von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelt und von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung bestätigt worden (BGH, Urt. v. 22.06.1989 - I ZR 39/87 = BGHZ 108, 89 = NJW 1989, 3014). Die
Anerkennung der Titelschutzanzeige trägt dem Bedürfnis des Verkehrs Rechnung, sich bereits vor dem eigentlichen
Erscheinen eines Werkes den dafür vorgesehenen Titel zu reservieren.
b) In einer Titelschutzanzeige liegt noch keine Benutzung des angezeigten Titels; sie führt lediglich zu einer
Vorverlagerung des Zeitrangs (siehe hierzu OLG Hamburg, Urt. vom 15.02.2001 - 3 U 200/00 = JurPC Web-Dok. 165/2002,
URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020165.htm (cpc)). Der Zeitrang entscheidet beim Zusammentreffen mehrerer Rechte,
welches Recht Vorrang hat. Einzelheiten ergeben sich aus § 6 MarkenG.
c) In branchenüblicher Weise veröffentlicht sind Titelankündigungen von Druckschriften, wenn sie
in den Fachzeitschriften der Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverleger erscheinen. Zu diesen Fachzeitschriften
gehört beispielweise das "Börsenblatt des Deutschen Buchhandels" (URL: http://www.boersenblatt.net/).
Daneben gibt es besondere Anzeigenblätter wie den "Titelschutzanzeiger", in dem es übrigens
auch eine besondere Rubrik für "Software-Titel" gibt (URL: http://www.titelschutzanzeiger.de/).
Eine Titelschutzanzeige durch das Einstellen eines Textes im Internet als solchem wurde vom OLG München in
einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 als nicht branchenüblich angesehen, und zwar mit der Begründung,
daß anerkannte Titelschutzanzeigen in Publikationen erfolgten, die leicht auf bestimmte Titel durchsucht
werden können, während das Internet keine derartige Publikation darstelle und es einen großen Aufwand
bedeute, auch noch hier entsprechend nach Inhalten zu suchen (OLG München, Urt. vom 11.01.2001 - 6 U 5719/99
= JurPC Web-Dok. 100/2001, URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010100.htm [kueche-online.de]). Dies hat sich inzwischen geändert, weil das Internet schon bald sehr viel bessere
Möglichkeiten der Recherche bot und der zu Grunde liegende Fall zudem auf völlig anders gelagerten Umständen
beruhte: Es war keine Veröffentlichung in einem unabhängigen spezialisierten Medium für Titelschutz
sondern ein Statement auf der Internetseite des Projektbetreibers selbst (Anmerkung der Redaktion, 6/2003).
d) Angemessene Frist: Die Veröffentlichung einer Titelschutzanzeige bewirkt nur dann eine Vorverlagerung der
Priorität auf den Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige, wenn das Werk unter dem angekündigten Titel
in angemessenem zeitlichen Abstand zu der Anzeige in Verkehr gebracht wird. Nach Ablauf dieser Frist wird die Anzeige
wirkungslos. Welcher zeitliche Abstand noch als angemessen zu erachten ist, läßt sich nicht allgemein
feststellen, sondern hängt maßgeblich von der Vorlaufzeit des entsprechenden Werkprojekts ab. Im allgemeinen
wird aber eine Frist von sechs Monaten als ausreichend angesehen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung
"Titelschutzanzeige" eine Frist von 2 1/2 Monaten als angemessen erachtet (BGH, Urt. v. 22.06.1989 -
I ZR 39/87 = BGHZ 108, 89 = NJW 1989, 3014 [Titelschutzanzeige]).
e) Inhalt: Die Titelschutzanzeige muß keine näheren Angaben zu dem Werk oder demjenigen enthalten, der
den Schutz beansprucht. Wie der BGH in der genannten Entscheidung "Titelschutzanzeige" ausgeführt
hat, steht der Wirksamkeit der Anzeige nicht entgegen, daß sie unter dem Namen eines Rechtsanwalts für
einen noch unbekannt bleibenden Mandanten aufgegeben wird. In der Praxis ist es zwar üblich, daß solche
Anzeigen von Rechtsanwälten oder anderen Vertretern im Mandantenauftrag geschaltet werden. Wer eine Titelschutzanzeige
schalten möchte, kann dies aber auch eigenständig tun.
Beispiel für eine Titelschutzanzeige:
|
|
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz
für den Titel
remus - Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule und Hochschule
in allen Schreibweisen, Abwandlungen, Darstellungen, Wortverbindungen
und mit allen Zusätzen in Anspruch
in allen Medien einschließlich Druckerzeugnissen aller Art, Film, Fernsehen und allen sonstigen audio-visuellen,
elektronischen und/oder digitalen Medien und Datenträgern.
Universität des Saarlandes, Institut für Rechtsinformatik,
Geb. 15, ImStadtwald, D-66123 Saarbrücken
E-Mail: rechtsinformatik@jura.uni-sb.de
.
|
|
|
|
Wie weit reicht der Titelschutz ?
Liegen die Voraussetzungen für den Titelschutz vor, so hat der Inhaber des Titels im Falle der Verletzung
verschiedene Ansprüche.
a) Verwechselungsgefahr: Dritten ist es gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, die geschäftliche
Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen,
die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
aa) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG benutzt,
kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden.
bb) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen
Bezeichnung gemäß § 15 Abs. 5 MarkenG zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
cc) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten
begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder
fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden
(§ 15 Abs. 6 MarkenG i.V.m. § 14 Abs. 7 MarkenG). Ferner stehen dem Verletzten ein Vernichtungsanspruch
(§ 18 MarkenG) und ein Auskunftsanspruch zu (§ 19 MarkenG).
b) Auch in dem Fall, daß keine Verwechselungsgefahr besteht, hat der Inhaber des Titels unter Umständen
Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz: Handelt es sich bei dem Titel um einen im Inland
bekannten Titel, so ist es Dritten gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG untersagt, den Titel im geschäftlichen
Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung
des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung des Titels ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer
Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
c) Hat ein Titel Priorität von einer eingetragenen Marke, so besteht unter den Voraussetzungen des §
12 MarkenG ein Löschungsanspruch: Die Eintragung einer Marke kann demnach gelöscht werden, wenn ein anderer
vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen
Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen
Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
Wie kann ich ermitteln, ob der Titel bereits geschützt
ist ?
Der Schutz als Werktitel ist bereits mit sehr geringem Aufwand zu erlangen. Es ist daher empfehlenswert, sich bei
interessanten Titeln möglichst früh die Priorität durch eine Titelschutzanzeige und/oder durch Werbung
zu sichern. Um sicherzustellen, daß nicht Titelschutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden,
ist vor der Verwendung einer Bezeichnung als Titel eine eingehende Recherche nach bereits geschützten Bezeichnungen
zu empfehlen. Ansonsten kann der Dritte gegebenenfalls Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz verlangen.
Bei der Recherche nach Titeln und Titelschutzanzeigen ist zum einen zu beachten, daß es kein zentrales Register
mit dem Anspruch auf Vollständigkeit gibt. Neben einer Recherche in den branchenüblichen Publikationen
für Titelschutzanzeigen bietet sich eine Recherche im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB; URL: http://www.buchhandel.de/)
oder in der Datenbank des Deutschen Bibliotheksinstituts an (URL: http://www.dbilink.de/). Für eine professionelle
Recherche sei auf die kommerziellen Recherchedienste verwiesen: Mediaregister
(URL: http://www.mediaregister.de/) bietet auf seiner Web-Site auch eine
Übersicht mit spezialisierten Anwälten und die Möglichkeit, nach einer Registrierung eine Online-Recherche
selbst durchzuführen.
Zum anderen ist zu beachten, daß Titelschutzanzeigen eine zeitlich begrenzte Wirkung haben. Es besteht die
Möglichkeit, daß veröffentlichte Titel nie genutzt wurden oder wieder frei sind. Eine Titelschutzanzeige
ist jedoch in jedem Fall ein Indiz für den Schutz eines Werktitels und sollte daher Anlaß für weitere
Recherchen sein.
Anmerkung: Auf der Web-Site des Börsenvereins des Deutschen
Buchhandels e.V. ist ein "Merkblatt für Titelschutzfragen" (rtf-Format) mit weiteren praktischen
Hinweisen abrufbar.
Bearbeiter: Junker, 10.01.2002, Diana Schäfer
http://remus.jura.uni-sb.de/pages/hochschule/faelle/titelschutz-fuer-computerprogramme.php |
|