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   Rechtsgrundlagen Beitrag der Universität Saarbrücken
   
  Wo ist der Schutz von Werktiteln geregelt ?

a) Der Schutz von Titeln ist seit 1995 in § 5 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) geregelt und hatte sich zuvor aus § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben. Gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG werden Werktitel wie auch Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Werktitel sind gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG "die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken". Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung - also auch eines Werktitels - gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht (§ 15 Abs. 1 MarkenG).

b) Verhältnis Titelschutz - Markenschutz: Neben dem Schutz als Werktitel kommt ein Schutz als Marke gemäß § 4 MarkenG in Betracht, welcher durch Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG) oder Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) entsteht. Markenschutz und Werktitelschutz stehen nebeneinander. Marken und Titel haben nämlich unterschiedliche Zielrichtungen: Während die Marke in erster Linie auf die betriebliche Herkunft hinweist, ist der Titel in erster Linie inhaltsbezogen. Voraussetzung für den Schutz als Marke ist nämlich gemäß § 3 MarkenG unter anderem die Eignung des Kennzeichens, "Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden".

c) Verhältnis Titelschutz - Urheberschutz: Wie das MarkenG in § 2 klarstellt, schließt der Schutz von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen nach diesem Gesetz die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus. Soweit es sich bei dem Werktitel um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) handelt, ist der Werktitel auch urheberrechtlich geschützt. Der Urheberrechtsschutz spielt in der Praxis jedoch nur eine untergeordnete Rolle, da Voraussetzung hierfür eine persönliche geistige Schöpfung ist (§ 2 Abs. 2 UrhG) und die Kombination von einzelnen Wörtern häufig nicht den erforderlichen Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit aufweist. Ähnliches gilt für das US-amerikanische Copyright Law (siehe US Copyright Office - Circular 34 "Names, Titles, Short Phrases not Copyrightable", URL: http://www.loc.gov/copyright/circs/circ34.html). Auch wenn ausnahmsweise ein urheberrechtlicher Schutz des Titels gegeben sein sollte, so ist in der Praxis zu beachten, daß Titel- oder Markenschutz vor Gericht in der Regel wesentlich leichter darzulegen ist als Urheberrechtsschutz.

Genießen auch Titel von Computerprogrammen diesen Schutz ?

Ja! Computerprogramme sind in § 5 Abs. 3 MarkenG zwar nicht ausdrücklich genannt. Werktitel sind danach "die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken". Es handelt sich aber um Druckschriften vergleichbare Werke. Diese Auffassung war bereits nach der alten Rechtslage herrschend. Nach der neuen Rechtslage hat dies der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 1997 ausdrücklich bestätigt (BGH, Urt. v. 24.04.1997 - I ZR 233/94 = JurPC Web-Dok. 3/1998 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/19980003.htm) [FTOS]; BGH, Urt. v. 24.04.1997 - I ZR 44/95 = JurPC Web-Dok. 18/1997 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/19970018.htm) [Powerpoint]). Ein sonstiges vergleichbares Werk ist ein Werk, bei dem ähnlich wie bei den in der Aufzählung vorgenannten Werken der geistige Gehalt dominiert und bei dem körperliche Produktmerkmale nachrangig sind (siehe Ingerl/Rohnke, MarkenG, 1998, § 5 Rn. 47). Als sonstige vergleichbare Werke kommen daher auch andere digitale Werke in Betracht, beispielsweise Datenbanken oder Web-Sites im Internet.

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Titel geschützt ?

a) Die Entstehungsvoraussetzungen für den Titelschutz ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern sind von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelt worden. Der Schutz kann auf zwei Arten entstehen: Ist der Werktitel originär unterscheidungskräftig, entsteht der Schutz mit der tatsächlichen Benutzung des Werktitels, also üblicherweise dann, wenn das Werk erscheint. Ein nicht originär unterscheidungskräftiger Titel ist dagegen erst ab dem Zeitpunkt geschützt, ab dem er sich im Verkehr durchgesetzt hat (sog. Verkehrsgeltung).

aa) Unterscheidungskraft: An die Unterscheidungskraft stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen. Zu berücksichtigen ist allerdings das Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit an rein beschreibenden Angaben, welches sich für Marken aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt. Unterscheidungskräftig ist der Titel aber unter Umständen dann, wenn freihaltebedürftige Begriffe miteinander kombiniert werden oder wenn ein freihaltebedürftiger Begriff in einem übertragenen Sinn benutzt wird.

Der Titelschutz entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Titel tatsächlich in Gebrauch genommen wird, also in der Regel mit dem Erscheinen des Werkes. Interne Vorbereitungs- und Herstellungsmaßnahmen stellen noch keine ausreichende Ingebrauchnahme dar. Allerdings kann eine der Auslieferung des fertigen Produkts unmittelbar vorausgehende werbende Ankündigung als Benutzungsaufnahme gewertet werden.

bb) Ob ein nicht originär unterscheidungskräftiger Titel die für den Schutz erforderliche Verkehrsgeltung erlangt hat, muß im Streitfall durch aufwendige Gutachten dargelegt werden. Das geschieht durch Umfragen bei den sog. interessierten Verkehrskreisen. Bei der Ermittlung der Verkehrsgeltung spielen auch das Verbreitungsgebiet und die Dauer der Nutzung als Titel eine Rolle. Um den Schwierigkeiten beim Nachweis der Verkehrsgeltung aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, von Anfang an einen möglichst unterscheidungskräftigen Titel zu wählen.

b) Der Schutz endet mit der endgültigen Aufgabe der Titelbenutzung, so daß mit der Wiederaufnahme nicht mehr zu rechnen ist, oder dem Wegfall der Verkehrsgeltung, wobei der Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist (§§ 64ff. UrhG) den Titelschutz unberührt läßt. Nach der Auffassung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. ist mit der Wiederaufnahme eines Titels bei Büchern nicht mehr zu rechnen, wenn das Werk mehr als fünf Jahre vergriffen ist; bei periodisch erscheinenden Werken - insbesondere Zeitschriften - im Regelfall bereits nach zweijähriger Nichtbenutzung des Titels.

Was ist eine Titelschutzanzeige ?

a) Durch eine öffentliche Ankündigung eines Werkes unter seinem Titel (sog. Titelschutzanzeige) kann der Zeitrang des Schutzes vorverlegt werden, sofern die Anzeige in branchenüblicher Weise erfolgt und innerhalb angemessener Frist nach Veröffentlichung des Titels das in der Anzeige genannte Werk tatsächlich erscheint. Das ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern ist von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelt und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigt worden (BGH, Urt. v. 22.06.1989 - I ZR 39/87 = BGHZ 108, 89 = NJW 1989, 3014). Die Anerkennung der Titelschutzanzeige trägt dem Bedürfnis des Verkehrs Rechnung, sich bereits vor dem eigentlichen Erscheinen eines Werkes den dafür vorgesehenen Titel zu reservieren.

b) In einer Titelschutzanzeige liegt noch keine Benutzung des angezeigten Titels; sie führt lediglich zu einer Vorverlagerung des Zeitrangs (siehe hierzu OLG Hamburg, Urt. vom 15.02.2001 - 3 U 200/00 = JurPC Web-Dok. 165/2002, URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020165.htm (cpc)). Der Zeitrang entscheidet beim Zusammentreffen mehrerer Rechte, welches Recht Vorrang hat. Einzelheiten ergeben sich aus § 6 MarkenG.

c) In branchenüblicher Weise veröffentlicht sind Titelankündigungen von Druckschriften, wenn sie in den Fachzeitschriften der Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverleger erscheinen. Zu diesen Fachzeitschriften gehört beispielweise das "Börsenblatt des Deutschen Buchhandels" (URL: http://www.boersenblatt.net/). Daneben gibt es besondere Anzeigenblätter wie den "Titelschutzanzeiger", in dem es übrigens auch eine besondere Rubrik für "Software-Titel" gibt (URL: http://www.titelschutzanzeiger.de/). Eine Titelschutzanzeige durch das Einstellen eines Textes im Internet als solchem wurde vom OLG München in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 als nicht branchenüblich angesehen, und zwar mit der Begründung, daß anerkannte Titelschutzanzeigen in Publikationen erfolgten, die leicht auf bestimmte Titel durchsucht werden können, während das Internet keine derartige Publikation darstelle und es einen großen Aufwand bedeute, auch noch hier entsprechend nach Inhalten zu suchen (OLG München, Urt. vom 11.01.2001 - 6 U 5719/99 = JurPC Web-Dok. 100/2001, URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010100.htm [kueche-online.de]).
Dies hat sich inzwischen geändert, weil das Internet schon bald sehr viel bessere Möglichkeiten der Recherche bot und der zu Grunde liegende Fall zudem auf völlig anders gelagerten Umständen beruhte: Es war keine Veröffentlichung in einem unabhängigen spezialisierten Medium für Titelschutz sondern ein Statement auf der Internetseite des Projektbetreibers selbst (Anmerkung der Redaktion, 6/2003).

d) Angemessene Frist: Die Veröffentlichung einer Titelschutzanzeige bewirkt nur dann eine Vorverlagerung der Priorität auf den Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige, wenn das Werk unter dem angekündigten Titel in angemessenem zeitlichen Abstand zu der Anzeige in Verkehr gebracht wird. Nach Ablauf dieser Frist wird die Anzeige wirkungslos. Welcher zeitliche Abstand noch als angemessen zu erachten ist, läßt sich nicht allgemein feststellen, sondern hängt maßgeblich von der Vorlaufzeit des entsprechenden Werkprojekts ab. Im allgemeinen wird aber eine Frist von sechs Monaten als ausreichend angesehen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Titelschutzanzeige" eine Frist von 2 1/2 Monaten als angemessen erachtet (BGH, Urt. v. 22.06.1989 - I ZR 39/87 = BGHZ 108, 89 = NJW 1989, 3014 [Titelschutzanzeige]).

e) Inhalt: Die Titelschutzanzeige muß keine näheren Angaben zu dem Werk oder demjenigen enthalten, der den Schutz beansprucht. Wie der BGH in der genannten Entscheidung "Titelschutzanzeige" ausgeführt hat, steht der Wirksamkeit der Anzeige nicht entgegen, daß sie unter dem Namen eines Rechtsanwalts für einen noch unbekannt bleibenden Mandanten aufgegeben wird. In der Praxis ist es zwar üblich, daß solche Anzeigen von Rechtsanwälten oder anderen Vertretern im Mandantenauftrag geschaltet werden. Wer eine Titelschutzanzeige schalten möchte, kann dies aber auch eigenständig tun.

Beispiel für eine Titelschutzanzeige:

 


Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz für den Titel

remus - Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule und Hochschule

in allen Schreibweisen, Abwandlungen, Darstellungen, Wortverbindungen und mit allen Zusätzen in Anspruch

in allen Medien einschließlich Druckerzeugnissen aller Art, Film, Fernsehen und allen sonstigen audio-visuellen, elektronischen und/oder digitalen Medien und Datenträgern.


Universität des Saarlandes, Institut für Rechtsinformatik,
Geb. 15, ImStadtwald, D-66123 Saarbrücken
E-Mail: rechtsinformatik@jura.uni-sb.de

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  Wie weit reicht der Titelschutz ?

Liegen die Voraussetzungen für den Titelschutz vor, so hat der Inhaber des Titels im Falle der Verletzung verschiedene Ansprüche.

a) Verwechselungsgefahr: Dritten ist es gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

aa) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

bb) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung gemäß § 15 Abs. 5 MarkenG zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

cc) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 6 MarkenG i.V.m. § 14 Abs. 7 MarkenG). Ferner stehen dem Verletzten ein Vernichtungsanspruch (§ 18 MarkenG) und ein Auskunftsanspruch zu (§ 19 MarkenG).

b) Auch in dem Fall, daß keine Verwechselungsgefahr besteht, hat der Inhaber des Titels unter Umständen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz: Handelt es sich bei dem Titel um einen im Inland bekannten Titel, so ist es Dritten gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG untersagt, den Titel im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung des Titels ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

c) Hat ein Titel Priorität von einer eingetragenen Marke, so besteht unter den Voraussetzungen des § 12 MarkenG ein Löschungsanspruch: Die Eintragung einer Marke kann demnach gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

Wie kann ich ermitteln, ob der Titel bereits geschützt ist ?

Der Schutz als Werktitel ist bereits mit sehr geringem Aufwand zu erlangen. Es ist daher empfehlenswert, sich bei interessanten Titeln möglichst früh die Priorität durch eine Titelschutzanzeige und/oder durch Werbung zu sichern. Um sicherzustellen, daß nicht Titelschutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden, ist vor der Verwendung einer Bezeichnung als Titel eine eingehende Recherche nach bereits geschützten Bezeichnungen zu empfehlen. Ansonsten kann der Dritte gegebenenfalls Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz verlangen.

Bei der Recherche nach Titeln und Titelschutzanzeigen ist zum einen zu beachten, daß es kein zentrales Register mit dem Anspruch auf Vollständigkeit gibt. Neben einer Recherche in den branchenüblichen Publikationen für Titelschutzanzeigen bietet sich eine Recherche im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB; URL: http://www.buchhandel.de/) oder in der Datenbank des Deutschen Bibliotheksinstituts an (URL: http://www.dbilink.de/). Für eine professionelle Recherche sei auf die kommerziellen Recherchedienste verwiesen:
Mediaregister (URL: http://www.mediaregister.de/) bietet auf seiner Web-Site auch eine Übersicht mit spezialisierten Anwälten und die Möglichkeit, nach einer Registrierung eine Online-Recherche selbst durchzuführen.

Zum anderen ist zu beachten, daß Titelschutzanzeigen eine zeitlich begrenzte Wirkung haben. Es besteht die Möglichkeit, daß veröffentlichte Titel nie genutzt wurden oder wieder frei sind. Eine Titelschutzanzeige ist jedoch in jedem Fall ein Indiz für den Schutz eines Werktitels und sollte daher Anlaß für weitere Recherchen sein.

Anmerkung: Auf der Web-Site des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. ist ein "Merkblatt für Titelschutzfragen" (rtf-Format) mit weiteren praktischen Hinweisen abrufbar.

Bearbeiter: Junker, 10.01.2002, Diana Schäfer
http://remus.jura.uni-sb.de/pages/hochschule/faelle/titelschutz-fuer-computerprogramme.php