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Eigene Ansprüche durchsetzen |
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Der Schutz von Werktiteln ist im Markengesetz geregelt. Der Werktitel ist eine sehr häufige
Form des geistigen Eigentums. Werktitel ist fast jeder Buch- und Zeitschriftentitel, jeder Spielfilmtitel, in der
Regel auch der Name einer Computersoftware, eines Videospiels. Gleichwohl wird dieses Rechtsgut im Vergleich zur
Marke eher selten thematisiert. Der Beitrag befasst sich mit dem Titelschutz und Besonderheiten bei der Rechtsverfolgung
durch einstweilige Verfügung.
Der Name oder die besondere Bezeichnung einer Druckschrift, eines Film-, Ton oder Bühnenwerkes oder sonstiger
vergleichbarer Werke wird nach § 5 Abs. 3 MarkenG als Werktitel geschützt. Eine Eintragung oder sonstige Registrierung
ist nicht erforderlich. Der Schutz wird durch die Benutzung selbst erworben, sofern der Werktitel eine hinreichende
Unterscheidungskraft aufweist (der Titel „Kochbuch“ ist für ein solches Werk nicht schutzfähig, der Titel
„Pizza & Pasta“ wurde hingegen als ausreichend unterscheidungskräftig eingestuft). Durch eine Titelschutzanzeige,
also die Veröffentlichung des Titels ohne Erscheinen des bezeichneten Werkes) kann der Zeitpunkt des Schutzerwerbs
bis zu sechs Monate vorverlagert werden. Eine Titelschutzanzeige stellt eine öffentliche Vorveröffentlichung
eines Werkes mit seinem Titel in branchenüblicher Weise dar, etwa in einem Titelschutzmedium (vgl. Fezer,
Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rn. 167f). Damit können die Prioritätsrechte an einem Titel gesichert
werden, bevor das damit bezeichnete Werk tatsächlich erscheint. Für die Verlagspraxis ist dies eine sinnvolle
und notwendige Planungsmöglichkeit.
Was aber, wenn A einen Titel verwendet und B daran bereits die älteren
Rechte hat? Um eine rechtsverletzende Benutzung des geschützten
Titels zu unterbinden, kann B gegen A klagen. Um seine Ansprüche schnell zu sichern, kann er nach den §§
935 ff ZPO eine einstweilige Verfügung erwirken. Dazu muss er aber (unter anderem) die sog. Dringlichkeitsfrist
beachten.
Was ist eine Dringlichkeitsfrist? Dringlichkeitsfrist nennt man die Zeit zwischen Kenntnisnahme von Rechtsverletzung und
der Person des Verantwortlichen und Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch
den Verletzten. Diese Frist ist gesetzlich nicht geregelt und deshalb nicht absolut. Vielmehr hat das Gericht je
nach Lage des Falls zu entscheiden, ob die für eine einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit
gegeben ist, oder ob die Dringlichkeit schon aufgrund des Zeitablaufs widerlegt ist. Mit anderen Worten: wer als
Antragssteller zu lange wartet, bis er etwas gegen die Rechtverletzung unternimmt, hat es offenbar nicht so eilig,
dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt wäre. In diesem Fall muss der Verletzte
also den Weg der ordentlichen Klage beschreiten (und hierbei die Verjährungsfrist beachten). Die Gerichte
haben hier Faustregeln aufgestellt. Im Bereich des OLG Hamburg wird die Dringlichkeitsfrist auf bis zu sechs Monate
erstreckt. Im Bereich des OLG München hingegen wird bei einem Zeitablauf von mehr als einem Monat die Grenze
gezogen.
Nach Rechtsauffassung des OLG Hamburg beginnt die Dringlichkeitsfrist
für eine einstweilige Verfügung wegen Titelschutzes in der Regel bereits mit Kenntnisnahme von der Titelschutzanzeige
zu laufen. Durch die tatsächliche Titelverwendung werde nur dann eine neue Dringlichkeitsfrist in Gang gesetzt,
wenn die tatsächliche Verwendung gegenüber dem in der Titelschutzanzeige angekündigten Titel eine
wesentlich veränderte Verletzungsqualität aufweise. Als Beispiel gilt der Fall, wenn erst durch die Form
der tatsächlichen Verwendung des Titels eine Verwechslungsgefahr mit einem älteren Titel begründet
wird (17. Dezember 2003).
Fazit: Wer von einer Titelschutzanzeige Kenntnis erlangt, sollte seine Rechte (in diesem Fall: vorbeugender Unterlassungsanspruch)
sofort wahrnehmen, statt auf die tatsächliche Verwendung des Titels im Geschäftsverkehr zu warten. Zwar
verliert der Inhaber älterer Rechte nicht sein Recht, er muss es aber möglicherweise durch ordentliche
Klage durchsetzen. Ein solcher Prozess nimmt viel Zeit in Anspruch. Bis zum Urteil kann die rechtwidrige Verwendung
des jüngeren Titels schon weit vorangeschritten sein. Der Schadenersatzanspruch ist dem Grunde nach zwar regelmäßig gegeben, der Nachweis eines
Schadens ist aber oft schwierig.
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